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ALLGEMEINE LIEFERUNGS- UND ZAHLUNGSBEDINGUNGEN (Fassung 1/2005)


I       ALLGEMEINES

 

1.        Die Lieferungen, Leistungen und Angebote des Lieferers erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Geschäftsbedingungen. Diese gelten somit auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden. Abweichende Einkaufsbedingungen des Bestellers werden auch durch Vertragsannahme nicht Vertragsinhalt.

2.        Werden uns durch einen Unternehmer im Sinne des BGB, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder durch ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen Bauleistungen beauftragt, gilt ergänzend zu diesen Bedingungen Teil B der Vergabe und Vertragsordnung für Bauleistungen (VOB/B) in der bei Vertragsabschluß gültigen Fassung.

3.        Alle Vereinbarungen, die zwischen dem Lieferer und dem Besteller zwecks Ausführung des Vertrages getroffen werden, sind schriftlich niederzulegen.

 

II     ZAHLUNG    

1.        Soweit nicht anders vereinbart, sind die Leistungen des Lieferers ohne Abzug bei Lieferung und – wenn diese zu unserem vertraglichen Leistungsumfang gehört – bei Montage bar zu bezahlen.

2.        Ist der Besteller Unternehmer im Sinne des BGB, sind wir berechtigt, nach Auftragserteilung eine Anzahlung in Höhe von 50% der Brutto-Auftragssumme zu verlangen.

3.        Der Besteller ist zur Aufrechnung oder Zurückbehaltung nur berechtigt, wenn seine Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind. Der Besteller ist zur Zurückbehaltung oder Aufrechnung jedoch auch wegen Gegenansprüchen aus demselben Vertragsverhältnis berechtigt.

 

III    LIEFERZEIT, LIEFERVERZÖGERUNG

1.        Liefertermine oder – fristen, die verbindlich oder unverbindlich vereinbart werden können, bedürfen der Schriftform.

2.        Die Einhaltung von Liefer-/Ausführungsterminen oder Liefer-/Ausführungsfristen steht unter dem Vorbehalt richtiger und rechtzeitiger Selbstbelieferung. Sich abzeichnende Verzögerungen teilt der Lieferer sobald als möglich mit.

3.        Ist die Nichteinhaltung des Liefer-/Ausführungstermins oder der Liefer-/Ausführungsfrist auf höhere Gewalt, auf Arbeitskämpfe oder sonstige Ereignisse, die außerhalb des Einflussbereiches des Lieferers liegen, zurückzuführen, so verlängert sich die Liefer-/Ausführungszeit angemessen. Der Lieferer wird dem Besteller den Beginn und das Ende derartiger Umstände baldmöglichst mitteilen.

 

IV    EIGENTUMSVORBEHALT

1.     Bis zur Erfüllung aller Forderungen, die dem Lieferer aus jedem Rechtsgrund gegen den Besteller jetzt oder künftig zustehen, werden dem Lieferer die folgenden Sicherheiten gewährt, die er auf Verlangen nach seiner Wahl freigeben wird, soweit ihr Wert die Forderungen nachhaltig um mehr als 20 % übersteigt.

2.        Der Liefergegenstand bleibt Eigentum des Lieferers. Verarbeitung oder Umbildung erfolgen stets für den Lieferer als Hersteller, jedoch ohne Verpflichtung für ihn. Erlischt das (Mit-) Eigentum des Lieferers durch Verbindung, so wird bereits jetzt vereinbart, daß das (Mit-)Eigentum des Bestellers an der einheitlichen Sache wertanteilmäßig (Rechnungswert) auf den Lieferer übergeht. Der Besteller verwahrt das (Mit-)Eigentum des Lieferers unentgeltlich. Gegenstände, an welchen dem Lieferer (Mit-)Eigentum zusteht, wird im Folgenden als Vorbehaltsware bezeichnet.

3.     Wird die Vorbehaltsware derart mit einem Grundstück/Gebäude verbunden, daß sie wesentlicher Bestandteil des Grundstückes /Gebäudes wird, so tritt der Besteller schon jetzt den entsprechenden erstrangigen Teil der Ansprüche gegen seinen Auftraggeber/ oder den Bauherrn mit allen Nebenrechten in Höhe aller zwischen dem Lieferer und dem Besteller bestehenden Forderungen an den Lieferer sicherungshalber ab.

        Die aus der Weiterveräußerung, Weiterverarbeitung oder einem sonstigen Rechtsgrund bezüglich der Vorbehaltsware entstehenden Forderungen tritt der Besteller ebenfalls bereits jetzt mit allen Nebenrechten in Höhe aller zwischen dem Lieferer und dem Besteller bestehenden Forderungen sicherungshalber an den Lieferer ab.

4.        Der Besteller ist berechtigt, über die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr zu verfügen und hieraus resultierende Forderungen auf eigene Rechnung und im eigenen Namen einzuziehen. Diese Einziehungsermächtigung kann von uns widerrufen werden, wenn der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachkommt. Wir sind dann berechtigt, alle bereits gelieferten Gegenstände abzuholen, was uns schon jetzt vom Besteller gestattet wird.

5.        Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware, insbesondere Pfändungen, wird der Besteller auf das Eigentum des Lieferers hinweisen und diesen unverzüglich benachrichtigen, damit der Lieferer seine Eigentumsrechte durchsetzen kann. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, dem Lieferer die in diesem Zusammenhang entstehenden gerichtlichen oder außergerichtlichen Kosten zu erstatten, haftet hierfür der Besteller.

 

V     MÄNGELANSPRÜCHE

1.        Markisenstoffe sind technische Gewebe und unterliegen fertigungstechnischen Besonderheiten. Herstellungsbedingt und nicht zu vermeiden sind insbesondere: leichte Fadeneinschlüsse und Farbabweichungen; bei genähten Markisentüchern Doppellagigkeit im Nahtbereich und hierdurch bedingte Welligkeit und Knickfalten; stärkere Dehnbelastung der Markisentücher in aufgewickeltem Zustand und hierdurch bedingter Materialverzug und Welligkeit. Derartige herstellungsbedingte Erscheinungen sind nur optischer Natur und beeinträchtigen die Funktion in keiner Weise. Mängelansprüche können hieraus vom Besteller nicht abgeleitet werden.

2.        Für Beanstandungen, welche durch normalen Verschleiß, unsachgemäße Handhabung oder Nichtbeachtung von Bedien- bzw. Betriebsanleitungen verursacht sind, wie insbesondere witterungsbedingte Einwirkungen durch Sturm, Regen, Hagel, Frost, Schnee oder Vereisung, insbesondere wenn diese auch durch unsachgemäßen Gebrauch einer automatischen Steuerung verursacht sind, können keine Mängelansprüche gegen den Lieferer geltend gemacht werden.

3.        Für Fremderzeugnisse beschränken sich die Mängelansprüche des Bestellers auf die hiermit im voraus erfolgte Abtretung unserer Mängelansprüche gegen unseren Lieferanten. Bleibt die außergerichtliche Inanspruchnahme unseres Lieferanten ganz oder teilweise ohne Erfolg, so bestimmen sich die Mängelansprüche des Bestellers – gegen Rückabtretung der Mängelansprüche gegen unseren Lieferanten – nach Maßgabe unserer sonstigen Bestimmungen. Dies gilt auch, wenn uns bei Auswahl oder Einbau von Fremderzeugnissen Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit trifft.

4.        Bei berechtigten Mängelansprüchen des Bestellers ist der Lieferer im Rahmen der Nacherfüllung berechtigt, nach seiner Wahl den Mangel zu beseitigen (Nachbesserung) oder eine mangelfreie Sache zu liefern bzw. – bei Werkverträgen – ein neues Werk herzustellen.

Weitergehende Ansprüche des Bestellers bestimmen sich nach den gesetzlichen Vorschriften bzw. – unter den Voraussetzungen der Regelung in Ziff. 1, 2 – der VOB/B.

5.        Ist der Besteller Kaufmann im Sinne des HGB, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, verjähren alle Mängelansprüche innerhalb von 12 Monaten ab Ablieferung bzw. – bei Werkverträgen – ab Abnahme. Dies gilt nicht für Mängel eines Bauwerks oder bei Lieferung von Sachen, die entsprechend ihrem üblichen Verwendungszweck für ein Bauwerk verwendet worden sind und dessen Mangelhaftigkeit verursacht haben oder wenn der Lieferer Mängel arglistig verschwiegen hat.

 

VI    HAFTUNG

1.        Für Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind, haftet der Lieferer – aus welchen Rechtsgründen auch immer – nur bei Vorsatz, bei grober Fahrlässigkeit seiner Organe oder leitender Angestellter oder bei schuldhafter Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit.

2.       Bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haftet der Lieferer auch bei grober Fahrlässigkeit nicht leitender Angestellter und bei leichter Fahrlässigkeit, in letzterem Fall begrenzt auf den vertragstypischen, vernünftigerweise vorhersehbaren Schaden.

3.       Unberührt bleibt eine Haftung des Lieferers nach dem Produkthaftungsgesetz.

 

VII   ERFÜLLUNGSORT, GERICHTSSTAND, TEILNICHTIGKEIT
1.     Erfüllungsort ist der Sitz der Lieferfirma.

2.        Soweit der Besteller Kaufmann im Sinne des HGB, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, ist 74348 Lauffen ausschließlicher Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten. Der Lieferer ist auch berechtigt, an dem für den Geschäftssitz des Bestellers zuständigen Gericht zu klagen. Dies gilt auch für Ansprüche aus Scheck und Wechseln.

4.        Sollten einzelne Bestimmungen in diesen Geschäftsbedingungen oder einzelne Bestimmungen im Rahmen sonstiger Vereinbarungen unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen oder Vereinbarungen nicht berührt.

 

Rückseite AGB.pdf
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